Bruttolistenpreis: Die Bemessungsgrundlage beim Firmenwagen

Der Bruttolistenpreis ist die zentrale Bemessungsgrundlage, wenn ein Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regel versteuert wird.

Was der Bruttolistenpreis genau ist

Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für ein Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung – einschließlich Umsatzsteuer und werkseitig verbauter Sonderausstattung. Er ist also ein fester, herstellerseitig definierter Wert und kein individuell ausgehandelter Preis.

Für die Versteuerung des Firmenwagens kommt es ausschließlich auf diesen Listenpreis an. Er bildet die Grundlage, auf die die 1-, 0,5- oder 0,25-Prozent-Regel angewandt wird, und auch die Bewertung des Arbeitswegs knüpft daran an.

Warum Rabatte und Gebrauchtwagenpreise nicht zählen

Auch wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug mit einem hohen Rabatt eingekauft hat oder es sich um einen Gebrauchtwagen handelt: Für den geldwerten Vorteil bleibt der ursprüngliche Bruttolistenpreis maßgeblich. Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis ist steuerlich unerheblich.

Das kann dazu führen, dass ein günstig erworbener Wagen einen vergleichsweise hohen geldwerten Vorteil verursacht. Wer den Effekt klein halten will, sollte schon bei der Fahrzeugauswahl auf einen niedrigen Listenpreis achten.

Bruttolistenpreis und die Grenzen für E-Autos

Bei Elektrofahrzeugen entscheidet der Bruttolistenpreis darüber, ob die besonders günstige 0,25-Prozent-Regel greift oder nur die 0,5-Prozent-Regel. Liegt der Listenpreis unter einer festgelegten Grenze, wird der Vorteil mit einem Viertelprozent angesetzt.

Den genauen geldwerten Vorteil für dein Fahrzeug ermittelst du mit dem Firmenwagenrechner – dort gibst du den Bruttolistenpreis ein und siehst, welche Prozentstufe für dich gilt.

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